AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und HSH Nordbank AG (nachfolgend Bank) –
Fassung Oktober 2009
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Nr. 1 – Grundlagen der Geschäftsbeziehung
Nr. 2 – Änderungen der Geschäftsbedingungen
Nr. 3 – Bankauskünfte
Nr. 4 – Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse
Nr. 5 – Legitimationsurkunden
Nr. 6 – Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Kontokorrentkonten und andere Geschäfte
Nr. 7 – Kontokorrent, Rechnungsabschluss
Nr. 8 – Korrektur fehlerhafter Gutschriften
Nr. 9 – Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren
Nr. 10 – Auftragsbestätigung vor Ausführung
Nr. 11 – Aufrechnung und Verrechnung
Nr. 12 – Konten in ausländischer Währung
Nr. 13 – Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung
Nr. 14 – Geldeingang in ausländischer Währung
Nr. 15 – Wechselkurs
Nr. 16 – Einlagengeschäft
Entgelte
Nr. 17 – Zinsen und Entgelte
Nr. 18 – Auslagen
Pflichten und Haftung von Bank und Kunde
Nr. 19 – Haftung der Bank
Nr. 20 – Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
Nr. 21 – Pfandrecht, Sicherungsabtretung
Nr. 22 – Nachsicherung und Freigabe
Einzugspapiere
Nr. 23 – Inkasso im Einzugsgeschäft
Nr. 24 – Vorlegungsfrist, Eilmittel
Nr. 25 – Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft
Auflösung der Geschäftsbeziehung
Nr. 26 – Kündigungsrecht
Nr. 27 – Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nr. 28 – Schutz der Einlagen durch Institutssicherung
Nr. 29 – Syndizierung – Zustimmung zur Vertragsübernahme und zur Befreiung vom Bankgeheimnis
Allgemeines
Nr. 1 – Grundlagen der Geschäftsbeziehung
(1) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Bank ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Bank seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.
(2) Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen
Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für einzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des Sparverkehrs und der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsabschluss (etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von Aufträgen mit dem Kunden vereinbart.
Nr. 2 – Änderungen der Geschäftsbedingungen
(1) Angebot der Bank
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedingungen oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in der jeweils gesetzlich zugelassenen Form angeboten.
(2) Zustimmung zu Änderungen
Die Zustimmung des Kunden zum Angebot der Bank gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die geänderten besonderen Bedingungen bzw. die zusätzlich eingeführten Bedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen.
(3) Sonderkündigungsrecht bei Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten
Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten (z. B. Überweisungsbedingungen) angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen.
(4) Abweichende Vereinbarungen
Das Änderungsverfahren gemäß Absatz 1 und Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Satz 1 gilt nicht für Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten.
Nr. 3 – Bankauskünfte
(1) Inhalt von Bankauskünften
Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(2) Voraussetzungen für die Auskunftserteilung
Die Bank darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Bank keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf die Bank Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.
(3) Schriftliche Bestätigung
Bei mündlichen Auskünften über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit behält sich die Bank eine unverzügliche schriftliche Bestätigung vor, deren Inhalt von diesem Zeitpunkt an maßgeblich ist.
Nr. 4 – Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse
(1) Bekanntgabe
Der Bank bekannt gegebene Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis ihr eine Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege zugeht, es sei denn, diese Umstände sind der Bank bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt. Dies gilt auch, wenn die Befugnisse in einem öffentlichen Register eingetragen sind und eine Änderung veröffentlicht ist.
(2) Mangel in der Geschäftsfähigkeit des Vertreters
Der Kunde trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die Bank von einem eintretenden Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.
Nr. 5 – Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Bank zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
(2) Leistungsbefugnis der Bank
Die Bank ist berechtigt, auch die in Urkunden nach Absatz 1 Satz 2 als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichneten Personen als Berechtigte anzusehen, insbesondere sie verfügen zu lassen und mit befreiender Wirkung an sie zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank die Unrichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Urkunden bekannt oder infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
(3) Sonstige ausländische Urkunden
Werden der Bank ausländische Urkunden als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so wird sie prüfen, ob die Urkunden zum Nachweis geeignet sind. Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist. Im vorstehenden Rahmen kann die Bank die in den Urkunden als Berechtigte bezeichneten Personen als berechtigt ansehen, insbesondere sie verfügen lassen und mit befreiender Wirkung an sie leisten.
Nr. 6 – Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Deutsches Recht
Auf die Geschäftsbeziehung findet deutsches Recht Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(2) Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Bank und den Kunden ist der Sitz der Bank.
(3) Gerichtsstand
Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Bank an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
Kontokorrentkonten und andere Geschäfte
Nr. 7 – Kontokorrent, Rechnungsabschluss
(1) Kontokorrent
Die Bank führt ein Konto zur Abwicklung des laufenden Geschäfts- und Zahlungsverkehrs (Girokonto) als Kontokorrent im Sinne des § 355 des Handelsgesetzbuches (Konto in laufender Rechnung).
(2) Rechnungsabschluss
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erteilt die Bank jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einer der Vertragsparteien wird der Rechnungsabschluss auch zu sonstigen Terminen erteilt.
(3) Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse müssen der Bank schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Weg zugehen. Unbeschadet der Verpflichtung, Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse unverzüglich zu erheben (Nr. 20 Absatz 1 Buchst. g), gelten diese als genehmigt, wenn ihnen nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die Bank wird den Kunden bei Erteilung des Rechnungsabschlusses auf diese Folgen besonders hinweisen. Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit heraus, so können sowohl der Kunde als auch die Bank eine Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Ansprüche verlangen.
Nr. 8 – Korrektur fehlerhafter Gutschriften
(1) Stornobuchung vor Rechnungsabschluss
Gutschriften, die ohne einen verpflichtenden Auftrag gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch einfache Buchung rückgängig machen (Stornobuchung), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht.
(2) Korrekturbuchung nach Rechnungsabschluss
Den Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 kann die Bank auch noch nach Rechnungsabschluss durch Korrekturbuchung geltend machen, wenn sie die fehlerhafte Gutschrift nicht mehr rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt festgestellt hat. Bei Widerspruch des Kunden wird die Bank die Korrekturbuchung rückgängig und ihren Anspruch anderweitig geltend machen.
(3) Kennzeichnung
Storno- und Korrekturbuchungen werden im Kontoauszug gekennzeichnet.
Nr. 9 – Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren
(1) Gutschriften "Eingang vorbehalten"
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks, Lastschriften oder anderen Einzugspapieren schon vor ihrer Einlösung gut, so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E.v.-Gutschrift). Das gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften oder anderen Einzugspapiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder geht der Bank der Gegenwert aus einem Einzugspapier nicht zu, so macht sie die Gutschrift gemäß Nr. 23 Absatz 2 dieser AGB rückgängig, und zwar auch nach einem zwischenzeitlich erfolgten Rechnungsabschluss.
(2) Einlösung
Einzugsermächtigungs- und Abbuchungsauftragslastschriften, Schecks und andere Einzugspapiere sind erst eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages1 rückgängig gemacht wird. Sie sind auch eingelöst, wenn die Bank ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat (z. B. durch Bezahltmeldung). Für Lastschriften aus anderen Verfahren gelten die Einlösungsregeln in den hierfür vereinbarten besonderen Bedingungen. Über die Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingezogene Schecks sind eingelöst, wenn sie nach deren Geschäftsbedingungen nicht mehr zurückgegeben werden können. Barschecks sind mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst.
Nr. 10 – Auftragsbestätigung vor Ausführung
Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten sowie bei nicht unterschriebenen Aufträgen behält sich die Bank die unverzügliche Einholung einer Bestätigung vor Auftragsausführung vor.
Nr. 11 – Aufrechnung und Verrechnung
(1) Aufrechnung durch den Kunden
Der Kunde darf Forderungen gegen die Bank nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Verrechnung durch die Bank
Die Bank darf bestimmen, auf welche von mehreren fälligen Forderungen Zahlungseingänge, die zur Begleichung sämtlicher Forderungen nicht ausreichen, zu verrechnen sind. Dies gilt nicht, soweit der Kunde anderes bestimmt hat oder eine andere Verrechnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Nr. 12 – Konten in ausländischer Währung
Konten in ausländischer Währung dienen ausschließlich zur bargeldlosen Abwicklung von Zahlungen an den Kunden und von Verfügungen des Kunden in ausländischer Währung.
Nr. 13 – Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung
Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung oder zur Erfüllung einer Verbindlichkeit in ausländischer Währung ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Guthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zulasten eines Guthabens in ausländischer Währung ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn die Bank diese vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Nr. 14 – Geldeingang in ausländischer Währung
Geldbeträge in ausländischer Währung darf die Bank mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in Euro gutschreiben, sofern sie nicht für den Kunden ein Konto in der betreffenden Währung führt.
Nr. 15 – Wechselkurs
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Geschäften in ausländischer Währung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Nr. 16 – Einlagengeschäft
Mangels abweichender Vereinbarungen sind Einlagen ohne Kündigung fällig (täglich fällige Gelder). Täglich fällige Gelder werden mit dem jeweiligen Zinssatz, den die Bank für Einlagen dieser Art zahlt, verzinst; dieser Zinssatz wird durch Aushang bekannt gemacht. Für die Zinsberechnung bei Einlagen wird jeder Monat zu 30 Tagen gerechnet.
Entgelte und Auslagen
Nr. 17 – Zinsen und Entgelte
(1) Zinsen und Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem Preisaushang und ergänzend aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Wenn ein Verbraucher einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern
Außerhalb des Geschäftsverkehrs mit Verbrauchern bestimmen sich die Zinsen und Entgelte für in Anspruch genommene Kredite und Leistungen nach der getroffenen Vereinbarung, ergänzend nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Fassung.
(3) Entgelte für sonstige Leistungen
Für Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im Preisaushang bzw. im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt sind und die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt verlangen.
(4) Nicht entgeltpflichtige Tätigkeiten
Für Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Bank bereits gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse erbringt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen erhoben.
(5) Änderung von Zinsen, Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Eine Kündigung des Kunden gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(6) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen
Änderungen von Entgelten für solche Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von den Änderungen betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Bei Verbraucherdarlehensverträgen richten sich die Zinsen und Entgelte nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
(8) Besonderheiten bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern
Bei Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern richten sich die Entgelte nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und besonderen Bedingungen. Soweit dort keine Regelung getroffen ist, gelten die Absätze 1 und 4 sowie – für die Änderung jeglicher Entgelte bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (z. B. Girovertrag) – Absatz 6.
Nr. 18 – Auslagen
Die Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).
Pflichten und Haftung von Bank und Kunde
Nr. 19 – Haftung der Bank
(1) Haftung für Verschulden
Die Bank haftet für eigenes Verschulden sowie das Verschulden von Personen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kunden bedient, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen, den besonderen Bedingungen oder aus einzelvertraglichen Regelungen etwas Abweichendes ergibt. Haftet die Bank und ist ein Schaden nicht ausschließlich von der Bank verursacht oder verschuldet, so richtet sich die Verpflichtung zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.
(2) Haftung für Dritte
Die Bank darf Aufträge bei Fehlen einer gegenteiligen Weisung ganz oder teilweise auf Dritte zur selbstständigen Erledigung übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Auftrages und der Interessen von Bank und Kunde erforderlich erscheint. In diesen Fällen beschränken sich die Verpflichtung und Haftung der Bank auf die Weiterleitung des Auftrags einschließlich sorgfältiger Auswahl und Unterweisung des Dritten.
(3) Haftung bei höherer Gewalt
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch Störung ihres Betriebs (z. B. Bombendrohung, Banküberfall), insbesondere infolge von höherer Gewalt (z. B. von Kriegs- und Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z. B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht sind oder die durch Verfügungen von hoher Hand des In- und Auslands eintreten.
Nr. 20 – Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden
(1) Grundsatz
Die Bank führt die Aufträge des Kunden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Für den Kunden bestehen seinerseits besondere Mitwirkungs- und sonstige Sorgfaltspflichten, insbesondere folgende Pflichten:
a) Mitteilung wesentlicher Angaben und Änderungen
Der Bank sind unverzüglich schriftlich oder, wenn im Rahmen der Geschäftsbeziehung der elektronische Kommunikationsweg vereinbart wurde (z. B. Online-Banking), auf diesem Wege alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, des Personenstandes, der Verfügungs- oder Verpflichtungsfähigkeit des Kunden (z. B. Eheschließung, Eingehung einer Lebenspartnerschaft, Änderung des Güterstandes) oder der für ihn zeichnungsberechtigten Personen (z. B. nachträglich eingetretene Geschäftsunfähigkeit eines Vertreters oder Bevollmächtigten) sowie Änderungen des wirtschaftlich Berechtigten oder der der Bank bekannt gegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse (z. B. Vollmachten, Prokura). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. Die Namen der für den Kunden vertretungs- oder verfügungsbefugten Personen sind der Bank mit eigenhändigen Unterschriftsproben auf den Vordrucken der Bank bekannt zu geben. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz ergeben.
b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen
Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN² und BIC³ zu achten.
c) Sorgfalt bei besonderer Auftrags-Übermittlung
Bei telefonischen oder auf anderen technischen Wegen erteilten Aufträgen oder Weisungen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sich keine Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche und Irrtümer ergeben.
d) Verwendung von Vordrucken
Für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der Bank zugelassenen Vordrucke zu verwenden.
e) Ausdrücklicher Hinweis bei besonderer Weisung
Besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen hat der Kunde der Bank gesondert mitzuteilen, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars. Dies gilt insbesondere, wenn Zahlungen auf bestimmte Forderungen der Bank verrechnet werden sollen.
f) Hinweis auf Fristen und Termine
Der Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders darauf hinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristen oder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oder wenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nicht fristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnliche Schäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappen Scheckvorlegungsfristen nach Nr. 24 wird verwiesen.
g) Unverzügliche Reklamation
Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften, Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstige Mitteilungen der Bank sowie Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit von der Bank gelieferter Wertpapiere oder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden. Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen, deren Eingang der Kunde erwarten oder mit deren Eingang er rechnen muss.
h) Kontrolle von Bestätigungen der Bank
Soweit Bestätigungen der Bank von Aufträgen oder Weisungen des Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zu beanstanden.
(2) Haftung bei Pflichtverletzungen
Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Bank richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
Nr. 21 – Pfandrecht, Sicherungsabtretung
(1) Umfang
Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Rentenund Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel, Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Bank abgetreten, wenn über die Forderungen ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht der Bank gelangen.
(2) Ausnahmen
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der Bank (z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmten Überweisung), so erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte Wertpapiere unterliegen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Genussrechte/Genussscheine und für Ansprüche des Kunden aus nachrangigem Haftkapital (z. B. nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).
(3) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert.
(4) Geltendmachung des Pfandrechts
Die Bank darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.
(5) Verwertung
Die Bank ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat die Bank die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Die Bank hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen. Die Bank wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.
Nr. 22 – Nachsicherung und Freigabe
(1) Nachsicherungsrecht
Die Bank kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
(2) Freigabe-Verpflichtung
Die Bank ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag aller Forderungen der Bank nicht nur vorübergehend um mehr als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen Umsatzsteuersatz, soweit die Bank im Verwertungsfall mit der Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Die Bank wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
Einzugspapiere
Nr. 23 – Inkasso im Einzugsgeschäft
(1) Inkasso-Vereinbarung
Schecks, Wechsel, Lastschriften oder sonstige Einzugspapiere werden von der Bank nur zum Einzug (Inkasso) hereingenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Rückbelastung
Hat die Bank den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn
- ihr der Gegenwert nicht zugeht oder
- die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder
- die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder
- der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder
- in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergangen ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bank Einzugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Bank zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden.
Nr. 24 – Vorlegungsfrist, Eilmittel
Wenn Schecks, die am Bankplatz der Bank zahlbar sind, nicht spätestens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Bank eingehen, so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen.
Nr. 25 – Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft
(1) Sicherungseigentum
Mit der Einreichung von Schecks und Wechseln zum Einzug überträgt der Kunde der Bank das Sicherungseigentum an den Papieren für den Fall, dass das Einzugspapier nicht eingelöst wird und der Bank aufgrund von Vorausverfügungen des Kunden im Hinblick auf das Einzugsgeschäft Ansprüche gegen den Kunden zustehen, und zwar bis zum Ausgleich dieser Ansprüche. Mit dem Erwerb des Sicherungseigentums gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über.
(2) Sicherungsabtretung
Werden andere Papiere zum Einzug eingereicht (z. B. Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere), so gehen die zugrunde liegenden Forderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die Bank über.
Auflösung der Geschäftsbeziehung
Nr. 26 – Kündigungsrecht
(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Bank die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Bank, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Bank beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen können sowohl der Kunde als auch die Bank die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange des anderen Vertragspartners zu berücksichtigen. Für die Bank ist ein solcher Kündigungsgrund insbesondere gegeben, wenn aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Bank – auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten – gefährdet wird:
a) wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder in der Werthaltigkeit der für ein Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen, oder wenn von dem Kunden angenommene Wechsel zu Protest gehen;
b) wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder zur Verstärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nach Aufforderung durch die Bank nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;
c) wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat;
d) wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung eingeleitet wird;
e) wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichteten oder des persönlich haftenden Gesellschafters wesentlich verschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind, sowie bei Tod oder Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die Bank den Fortbestand ihres Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Kündigung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderregelungen für die Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
(3) Rechtsfolgen bei Kündigung
Mit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenen Konten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die Bank insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu befreien. Die Bank ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und sonstige Verpflichtungen, insbesondere solche in fremder Währung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichen sowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofort zurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Schecks mit Nebenforderungen verbleiben der Bank jedoch bis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos.
Nr. 27 – Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in dem Abwicklungsverhältnis entsprechenden Umfange die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.
Nr. 28 – Schutz der Einlagen durch Institutssicherung
Die Bank ist dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe angeschlossen. Als institutssichernde Einrichtung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes schützt dieses System den Bestand der angeschlossenen Institute und überwacht die Risikosituation. Die Bank ist befugt, dem Sicherungssystem oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Nr. 29 – Syndizierung / Zustimmung zur Vertragsübernahme und zur Befreiung vom Bankgeheimnis
Die nachfolgende Regelung gilt nicht für natürliche Personen.
(1) Syndizierung
Die Bank ist berechtigt, zum Zwecke der Risikodiversifizierung, Eigenkapitaloptimierung oder zur Refinanzierung mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Kapitalsammelstellen, Investment- und Immobilienfondsgesellschaften, Pensionskassen, Versorgungswerken und vergleichbaren Institutionen sowie sog. Zweckgesellschaften („Single Purpose Vehicles“) im In- und Ausland (im Folgenden: „Konsorten“), unter Berücksichtigung banküblicher Usancen (i) ein Konsortium (auch nachträglich) zur Gewährung und/oder zur Verwaltung von Darlehen an den Kunden zu bilden und/oder (ii) einem oder mehreren Konsorten Unterbeteiligungen an Darlehen einzuräumen und/oder (iii) Darlehen oder Forderungen hieraus an Konsorten weiterzuverkaufen und/oder (iv) Darlehen oder Forderungen hieraus zum Zwecke der Verbriefung zu veräußern sowie zu diesem Zwecke Verhandlungen mit interessierten Konsorten zu führen (im Folgenden: „Syndizierung“).
(2) Übertragung von Forderungen und Rechten
Die Bank ist im Rahmen der Syndizierung berechtigt, Darlehensforderungen nebst zugehörigen Sicherheiten, insbesondere Grundpfandrechte, persönliche Haftungsübernahmen, dingliche und persönliche Unterwerfungen unter die Zwangsvollstreckung – ganz oder in Teilbeträgen – an den/die Konsorten abzutreten, zu verpfänden oder zu übertragen. Sie ist darüber hinaus berechtigt, Verfügungen hinsichtlich einzelner Rechte und des Kreditrisikos aus Darlehen vorzunehmen.
(3) Vertragsübernahme
Weiterhin ist die Bank im Rahmen der Syndizierung auch berechtigt, mit Zustimmung des Kunden den Darlehensvertrag nach vollständiger Auszahlung des Darlehensbetrages im Wege einer Vertragsübernahme auf (i) eine Zweckgesellschaft oder (ii) eine Fondsgesellschaft zu übertragen, welche in beiden Fällen ausschließlich zu den im ersten Absatz dieser Nr. 29 genannten Zwecken gegründet wurde.
(4) Weitergabe von Informationen durch die Bank
Die Bank ist mit Zustimmung des Kunden berechtigt, dem/den Konsorten sowie den aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der Übertragung eingeschalteten Berater (z.B. Ratingagenturen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) Auskünfte über den Darlehensnehmer zu erteilen, Daten über Darlehen, Sicherheiten, wirtschaftliche Verhältnisse und sonstige Angaben zu übermitteln, soweit dies für eine Prüfung der möglichen Syndizierung und Risikobewertung sowie für eine laufende Kreditüberwachung, insbesondere nach bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist. Die Bank wird die jeweiligen Empfänger der Informationen vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder berufsständischer/berufsüblicher Regelungen besteht. Die Bank wird die jeweiligen Empfänger der Informationen verpflichten, bei einer weiteren Übertragung von Rechten aus dem Darlehensvertrag oder der Weitergabe von Informationen auch an weitere Empfänger jeweils eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung zu treffen.
(5) Zustimmung des Kunden / Befreiung vom Bankgeheimnis
Der Kunde befreit die Bank insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht und vom Bankgeheimnis. Weiterhin stimmt der Kunde hiermit bereits jetzt den oben genannten Maßnahmen, insbesondere der Vertragsübernahme, zu. Die Bank wird den Kunden von einer erfolgten Syndizierung informieren, soweit diese Auswirkungen auf den Kunden hat. Sofern und soweit im Rahmen der Syndizierung die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, wird der Kunde alle erforderlichen Maßnahmen vornehmen, vorausgesetzt, dass für ihn hieraus keine zusätzlichen Kosten entstehen.
1 Bankarbeitstage sind alle Werktage, außer Sonnabende und 24. und 31. Dezember.
2 International Bank Account Number
3 Bank Identifier Code



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